Liebe Gäste,
auf Grund der Covid-19-Pandemie ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken laut Beschluss bis voraussichtlich zum 31. Januar 2021 untersagt. Auch danach kann es weitere Einschränkungen insbesondere bei touristischen Beherbergungen und Reisen geben. Diese können sich auch kurzfristig ändern. Bitte informieren Sie sich daher, ob Sie im genannten Buchungszeitraum zum angestrebten Reisezweck beherbergt werden dürfen. Eine Übersicht zu den geltenden Regelungen finden Sie hier: https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus/uebersicht-zu-behoerdlichen-massnahmen.html.
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Hier der entsprechende Auszug aus dem Beschluss vom 30.10.20, der bis mindestens 31. Januar 2021 gilt:
... mehr lesenTeil 2
Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen
§ 2
(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz
1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
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(5) Jede weitere Ansammlung von Personen oder Veranstaltungen im öffentlichen Raum oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt.
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Teil 4
Wirtschaftsleben
§ 8
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
(1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere
1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferienund Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
(2) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
(4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von Geschäftsreisenden in der Einrichtung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
Stand 30.11.2020