Die nachfolgenden Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen gelten für Verträge über Unterkünfte mit den Gastgebern in der Eifel und deren Vermittlung durch die GesundLand Vulkaneifel GmbH!
GASTAUFNAHME- UND VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN DER GASTGEBER IM GESUNDLAND VULKANEIFEL
Die GesundLand Vulkaneifel GmbH, nachstehend „GLV GmbH“ abgekürzt, vermittelt Unterkünfte von Gastgebern und Privatvermietern (Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend einheitlich "Gastgeber“ genannt, in der Eifel entsprechend dem aktuellen Angebot. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber und die Vermittlungstätigkeit der GLV GmbH. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
... Read more1.1. Für alle Vertragsabschlüsse gilt:
1.2. Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Gastaufnahmeverträge, bei denen Buchungsgrundlage das von der GLV GmbH herausgegebene Gastgeberverzeichnis ist, bzw. bei Buchungen auf der Grundlage der entsprechenden Angebote im Internet.
1.3. Den Gastgebern bleibt es vorbehalten, mit dem Gast im Einzelfall andere Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren oder Regelungen, die von den nachfolgenden Gastaufnahmebedingungen abweichen oder diese ergänzen.
2.1 Mit der Buchung bietet der Gast, gegebenenfalls nach vorangegangener unverbindlicher Auskunft des Gastgebers über seine Unterkünfte und deren aktuelle Verfügbarkeit, dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortsbeschreibung, Klassifizierungserläuterungen), soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.
2.2 Die Buchung des Gastes kann auf allen vom Gastgeber angebotenen Buchungswegen, also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.
2.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) des Gastgebers oder der GLV GmbH als dessen Vertreter zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form, so dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast und den Gastgeber rechtsverbindlich sind.
2.4 Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen wird der Gast darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Gastaufnahmeverträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) o.ä.) oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Mietleistungen (§ 537 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 6 dieser Gastaufnahmebedingungen).
2.5 Im Regelfall wird der Gastgeber bei mündlichen oder telefonischen Buchungen eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Gast übermitteln. Die Rechtswirksamkeit des Gastaufnahmevertrages hängt bei solchen Buchungen jedoch nicht vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ab.
2.6 Soweit der Gastgeber, bzw. die GLV GmbH als dessen Vermittler die Möglichkeit einer verbindlichen Buchung und Vermittlung der Unterkunft im Wege des elektronischen Vertragsabschlusses über eine Internetplattform anbietet, gilt für diesen Vertragsabschluss:
2.7 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Gastgebers vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft erklärt.
2.8 Reisevermittler und Buchungsstellen sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich vom Gastgeber zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunfts- und Leistungsbeschreibung des Gastgebers stehen.
2.9 Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der GLV GmbH oder dem Gastgeber herausgegeben werden, sind für den Gastgeber und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.
3.1 Für den Gast unverbindliche Reservierungen, von denen er kostenlos zurücktreten kann, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der GLV GmbH oder dem Gastgeber möglich.
3.2 Ist keine für den Gast unverbindliche Reservierung ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 2. (Vertragsschluss) dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den Gastgeber und den Gast/Auftraggeber rechtsverbindlichen Vertrag.
3.3 Ist eine für den Gast unverbindliche Reservierung vereinbart, so wird die gewünschte Unterkunft für den Gastgeber verbindlich zur Buchung durch den Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt frei gehalten. Der Gast hat bis zu diesem Zeitpunkt der GLV GmbH, bzw. dem Gastgeber Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als auch für ihn verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der GLV GmbH oder des Gastgebers. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so kommt mit deren Zugang beim Gastgeber ein für diesen und den Gast rechtsverbindlicher Gastaufnahmevertrag zu Stande.
4.1. Die in der Buchungsgrundlage (Gastgeberverzeichnis, Angebot des Gastgebers, Internet) angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein, können Kurtaxe sowie Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen, die erst vor Ort gebucht oder in Anspruch genommen werden.
4.2. Die vom Gastgeber geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. der Objektbeschreibung sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
4.3. Für Umbuchungen (Änderungen bezüglich der Unterkunftsart, des An- und Abreisetermins, der Aufenthaltsdauer, der Verpflegungsart, bei gebuchten Zusatzleistungen und sonstigen ergänzenden Leistungen), auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, kann der Gastgeber ein Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Änderungsvorgang verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nur geringfügig ist.
5.1 Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der zwischen dem Gast oder dem Auftraggeber und dem Gastgeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Vereinbarung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende zahlungs-fällig und an den Gastgeber zu bezahlen.
5.2 Der Gastgeber kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15% des Gesamtpreises der Unterkunftsleistung und gebuchter Zusatzleistungen.
5.3 Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen und EC-Karten-Zahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.
5.4 Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung und / oder Restzahlung trotz einer Mahnung des Gastgebers mit angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig innerhalb der angegebenen Frist, so ist der Gastgeber, soweit er selbst zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und soweit kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, berechtigt, vom Vertrag mit dem Gast zurückzutreten und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6. dieser Bedingungen zu belasten. Diese Rechte stehen dem Gastgeber nicht zu, wenn der Gast den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
6.1 Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen. Dies gilt nicht, soweit dem Gast vom Gastgeber im Einzelfall ein kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt wurde und dem Gastgeber die Erklärung des Gastes über die Ausübung dieses kostenlosen Rücktrittsrechts, die keiner bestimmten Form bedarf, fristgerecht zugeht.
6.2 Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
6.3 Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
6.4 Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber unter Berücksichtigung gegebenenfalls nach Ziffer 6.3. anzurechnender Beträge an den Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
Bei Ferienwohnungen/Unterkünften
ohne Verpflegung 90%
Bei Übernachtung/Frühstück 80%
Bei Halbpension 70%
Bei Vollpension 60%
6.5 Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
6.6 Der Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchkostenversicherung wird dringend empfohlen.
6.7 Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die GLV GmbH (nicht an den Gastgeber) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
7.1 Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.
7.2 Für spätere Anreisen gilt:
Der Gast ist verpflichtet dem Gastgeber spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Unterkunft bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.
Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Gastgeber berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen in Ziff. 6. entsprechend.
Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des Gastgebers nach Ziff. 6.4 und 6.5 auch für die nicht in Anspruch genommene Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Gastgeber hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Belegung einzustehen.
7.3 Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 12:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten.
8.1 Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der GLV GmbH erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes an den Gastgeber ganz oder teilweise entfallen.
8.2 Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Der Gast hat zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
8.3 Für die Mitnahme von Haustieren gilt:
Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber in der Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht.
Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet.
Verstöße hiergegen können den Gastgeber zur außerordentlicher Kündigung des Gastaufnahmevertrags berechtigen.
Eine unangekündigte Mitführung von Haustieren oder unkorrekte Angaben zu Art und Größe berechtigen den Gastgeber zur Verweigerung des Bezugs der Unterkunft, zur Kündigung des Gastaufnahmevertrags und zur Berechnung von Rücktrittskosten nach Ziff. 6. dieser Bedingungen.
9.1 Die Haftung des Gastgebers aus dem Gastaufnahmevertrag nach § 536a BGB für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gastaufnahmevertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruhen.
9.2 Die eventuelle Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.
9.3 Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die vom Gastgeber bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
10.1 Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber aus dem Gastaufnahmevertrag oder der GLV GmbH aus dem Vermittlungsvertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw. der GLV GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
10.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gastgeber, bzw. der GLV GmbH als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
10.4 Schweben zwischen dem Gast und dem Gastgeber, bzw. der GLV GmbH Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gastgeber, bzw. die GLV GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den jeweiligen Gastgeber stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
11.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von GLV GmbH bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Gastgeber unverzüglich zu verständigen.
11.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des gastes, insbesondere aus § 536 BGB, unberührt.
12.1 Der Gastgeber und die GLV GmbH weisen im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Veröffentlichung dieser Gastaufnahmebedingungen eine Teilnahme für den Gastgeber und die GLV GmbH an der Verbraucherstreitbeilegung nicht verpflichtend ist und der Gastgeber sowie die GLV GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für den Gastgeber und/oder die GLV GmbH verpflichtend würde, informieren diese den Gast/Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Gastgeber und die GLV GmbH weisen für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/hin.
12.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber, bzw. der GLV GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
12.3 Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des Auftraggebers gegen den Gastgeber oder die GLV GmbH im Ausland für deren Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Gastes Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.4 Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber, bzw. die GLV GmbH nur an deren Sitz verklagen.
12.5 Für Klagen des Gastgebers, bzw. der GLV GmbH gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgeber vereinbart.
12.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.
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Stand dieser Fassung: Oktober 2023
Vermittelnde Stelle ist: GesundLand Vulkaneifel GmbH
Vertreten durch: Vera Esch
Anschrift: Leopoldstr. 9a, 54550 Daun
Telefon: +49 (0)6592 9513 70
E-Mail: info@gesundland-vulkaneifel.de
Internet: www.gesundland-vulkaneifel.de
Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote, welche die GesundLand Vulkaneifel GmbH als Veranstalter anbietet!
REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALANGEBOTE DER GESUNDLAND VULKANEIFEL GMBH
Sehr geehrter Gast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen für Pauschalangebote. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt deszwischen dem Kunden - nachstehend „Reisender“ oder „Kunde“ genannt - mit der GesundLand Vulkaneifel GmbH, nachstehend „GLV GmbH“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen der GLV GmbH. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z.B. Gästeführungen du Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
... Read more1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde der GLV GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage seines Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen, von GLV GmbH für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung zur Kenntnisnahme vorliegen.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch GLV GmbH zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird GLV GmbH dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3 Soweit die GLV GmbH die Möglichkeit einer verbindlichen Buchung im Wege des elektronischen Vertragsabschlusses über eine Internetplattform anbietet, gilt für diesen Vertragsabschluss:
1.4 Weicht die Buchungsbestätigung der GLV GmbH von der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot der GLV GmbH vor, an welches dieser 7 Tage ab dem Datum der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses geänderten Angebots zustande, soweit der Kunde die Annahme dieses Angebots durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Entsprechendes gilt, wenn die GLV GmbH dem Kunden ein Angebot in Textform für eine Pauschale unterbreitet hat.
1.5 Die von GLV GmbH gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.6 Die GLV GmbH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 8). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist es sei denn, die mündliche Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2.1 Die von der GLV GmbH geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Ausschreibung des jeweiligen Pauschalangebots und nach Maßgabe sämtlicher, in der Buchungsgrundlage enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
2.2 Reisevermittler und Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsbetriebe, sind von der GLV GmbH nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3 Angaben in Hotelführern, Prospekten und ähnlichen Verzeichnissen, insbesondere auch in Hausprospekten der Unterkunftsgastgeber, die nicht von der GLV GmbH herausgegeben werden, sind für die GLV GmbH und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.
3.1 GLV GmbH und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, 20% des Reisepreises.
3.2 Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, der Sicherungsschein übergeben ist und soweit feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.3 Abweichend von der Regelung in Ziffer 3.1 und 3.2 entfällt die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins, falls die vertraglichen Leistungen keine Beförderung von und zum Urlaubsort beinhalten und vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis erst nach Reiseende vor Ort (Beendigung der Pauschalreise) zu bezahlen ist.
3.4 Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und die GLV GmbH zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber GLB GmbH unter der nachfolgenden angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der GLV GmbH oder beim Reisevermittler.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert GLV GmbH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die GLV GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der GLV GmbH zu vertreten ist. Die GLV GmbH kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von GLV GmbH ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die GLV GmbH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. GLV GmbH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
4.4 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
4.5 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der GLV GmbH nachzuweisen, dass GLV GmbH kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
4.6 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit die GLV GmbH nachweist, dass die GLV GmbH wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 4.3. In diesem Fall ist die GLV GmbH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
4.7 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die GLV GmbH, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 32. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 15,- erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen oder wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil GLV GmbH keine, unzureichenden oder falsche vertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.
4.8 Ist die GLV GmbH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs.5 BGB unberührt.
4.9 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von GLV GmbH durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der GLV GmbH 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.1 Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der GLV GmbH anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
5.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der GLV GmbH erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651l BGB) kündigen. Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
5.3 Der Reisende hat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen gegenüber der GLV GmbH unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird dringend empfohlen.
6.1 Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen bein-halten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
6.2 Die GLV GmbH schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
6.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die GLV GmbH nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
7.1 Die vertragliche Haftung von GLV GmbH für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
7.2 Die GLV GmbH haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von GLV GmbH sind und im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
7.3 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots der GLV GmbH sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 7.2 lediglich vermittelt werden, haftet die GLV GmbH nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet die GLV GmbH nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
8.1 Die GLV GmbH kann, wenn in der konkreten Reiseausschreibung für eine bestimmte Reise oder in einem allgemeinen Hinweis im Reiseprospekt für alle oder dort genau bezeichnete Reisen auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl, bis 28 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn GLV GmbH
8.2 Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.3 Im Falle des Rücktritts durch GLV GmbH erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer Erbringung GLV GmbH bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die GLV GmbH wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Kunden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die GLV GmbH zurückerstattet worden sind.
10.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
10.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
10.3. Durch die vorstehenden Regelungen blieben die Recht des Kunden aus § 651i BGB unberührt.
11.1. Die GLV GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die GLV GMBH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die GLV GmbH verpflichtend würde, informiert die GLV GmbH die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die GLV GmbH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/hin.
11.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der GLV GmbH die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die GLV GmbH ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.
11.3. Für Klagen der GLV GmbH gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der GLV GmbH vereinbart.
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Stand dieser Fassung: Oktober 2023
Reiseveranstalter ist: GesundLand Vulkaneifel GmbH
Vertreten durch: Vera Esch
Anschrift: Leopoldstr. 9a, 54550 Daun
Telefon: +49 (0)6592 9513 70
E-mail: info@gesundland-vulkaneifel.de
Internet: www.gesundland-vulkaneifel.de
FORMBLATT ZUR UNTERRICHTUNG DES REISENDEN BEI EINER PAUSCHALREISE NACH § 651A DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHS
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die GesundLand Vulkaneifel GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt die GesundLand Vulkaneifel GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
... Read moreWichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
Webseite, auf welcher die Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden ist: www.gesetze-im-internet.de/bgb
Die nachfolgenden Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Erlebnisse gelten für Verträge über Erlebnisse mit den Anbietern dieser Erlebnisse und deren Vermittlung durch die GesundLand Vulkaneifel GmbH!
VERMITTLUNGS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ERLEBNISSE
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vermittlungs- und Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der GesundLand Vulkaneifel GmbH – nachstehend „GLV GmbH“ abgekürzt – und Ihnen – nachstehend „Kunde“ - in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit der GLV GmbH, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem von der GLV GmbH vermittelten Anbieter der Erlebnisse, nachstehend einheitlich „Erlebnisanbieter“ genannt und „EA“ abgekürzt. Die Vermittlungs- und Vertragsbedingungen werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und dem Erlebnisanbieter zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.
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1.1. Nachfolgend steht der Begriff „Kunde“ sowohl für Einzelkunden, als auch für Kundengruppen.
1.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen für Erlebnisse gelten für Erlebnisse, Gästeführungen, Touren und Eintrittskarten, die von dem jeweiligen EA angeboten werden, und die gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt. Diese Tagesangebote werden nachfolgend mit „Erlebnisse“ bezeichnet.
1.3. Der EA erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen als unmittelbarer Vertragspartner des Kunden als selbstständiger Dienstleister. Die GLV GmbH ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Kunden und dem ausführenden EA, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich die GLV GmbH als Anbieter des Erlebnisses benannt ist. Soweit im Zusammenhang mit dem Erlebnis Zusatzleistungen, Transfers, Restaurantleistungen oder andere Leistungen gebucht werden, ist die GLV GmbH gleichfalls ausschließlich Vermittler solcher Leistungen.
1.4. Die GLV GmbH hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der GLV GmbH vorliegen.
1.5. Unbeschadet der Verpflichtungen der GLV GmbH als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der GLV GmbH) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die GLV GmbH im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziff. 1.3 und 1.4 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über das Erlebnis. GLV GmbH haftet daher bei solchen Aufträgen bzw. Führungen nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel in Zusammenhang mit dem Erlebnis. Dies gilt nicht, soweit die vertraglich vereinbarte Leistung eine Pauschalreise oder ein sonstiges Angebot ist, bei der die GLV GmbH unmittelbarer Vertragspartner des Kunden ist.
1.6. Eine etwaige Haftung der GLV GmbH aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.7. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem EA und dem Kunden finden in erster Linie die mit dem EA, bzw. der GLV GmbH als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermittlungsverhältnis mit der GLV GmbH finden in erster Linie die mit der GLV GmbH getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit der GLV GmbH in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.
1.8. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem EA bzw. die Vermittlungstätigkeit der GLV GmbH anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem EA und der GLV GmbH ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2.1. Für alle Buchungen von Erlebnissen gilt:
2.2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend für Erlebnisse geschlossener Gruppen. Erlebnisse für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenangebote, die von EA als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt und gegenüben dem EA alleinig die Stellung des Kunden einnimmt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.
2.3. Der Dienstvertrag über das Erlebnis kommt durch die Buchungsbestätigung zustande, welche die GLV GmbH als Vertreter des EA vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die GLV GmbH, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.
2.4. EA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Fernabsatz oder außerhalb geschlossenener Geschäftsräume geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
2.5. Bei Buchungen, die über den Internetauftritt des EA, der Tourismusorganisation oder anderer Vermittler erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
3.1. Die geschuldete Leistung von EA besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Sofern für eine Leistung eine bestimmte Gruppengröße nicht unter- oder überschritten werden darf, ist dies in der Leistungsbeschreibung angegeben.
3.3. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung von Erlebnissen nicht durch eine bestimmte Person (z.B. bestimmter Gästeführer) geschuldet. Auch im Falle der Benennung einer bestimmten Person bleibt es vorbehalten, diese im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch eine andere Person zu ersetzen. Kann der EA bei einem vom EA nicht zu vertretenden Verhinderungsgrund keinen Ersatz finden (insbesondere, bei Solostelbständigen), so ist der EA berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären bzw. den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall entfällt jegliche Entgeltpflicht des Kunden. Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere der Erstattung von Kosten für An- und Abreise sind ausgeschlossen
3.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit der GLV GmbH und/oder dem EA getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die GLV GmbH und den EA nicht verbindlich.
3.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit EA, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von EA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.7. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
3.8. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der vereinbarte Preis ist nach Festlegung durch die EA bei Onlinezahlung direkt mit Buchungsabschluss, andernfalls spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum oder nach entsprechender Vereinbarung unmittelbar vor Beginn des Erlebnisgebots zu entrichten.
4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und EA zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers kann geprüft werden, ob eine Umbuchung dennoch möglich ist. Die Umbuchungsanfrage wird nur in Textform entgegengenommen.
6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von EA zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl EA zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
7.1. EA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
7.2. Wird das Erlebnis aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf das Erlebnis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit EA nach Vertragsabschluss kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen. Für die vorstehenden Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung des Kunden bzw. des Auftraggebers bei der GLV GmbH zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an die GLV GmbH als Vertreter des EA zu richten.
8.2. Kündigt der Kunde bzw. Auftraggeber oder nimmt er Leistungen ohne Kündigungserklärung - insbesondere durch Nichterscheinen - nicht in Anspruch, so kann EA den Leistungspreis für die vorgehaltenen Leistungen und die damit verbundenen Aufwendungen verlangen.
8.3. Die Stornierungsgebühren ergeben sich aus den ausdrücklichen Festlegungen in der Ausschreibung des Erlebnisangebots des EA. Soweit vom EA in der Ausschreibung des Erlebnisangebots keine anderweitige ausdrückliche Festlegung getroffen ist, werden Stornierungsgebühren in Höhe von 100% des Gesamtpreises fällig. Ziffer 6.2.b) gilt entsprechend.
8.4. Soweit auf Grundlage der vom EA festgelegten Stornierungsbedingungen zu Gunsten des Kunden im Falle des Rücktritts bzw. Kündigung eine anteilige Rückzahlung fällig ist, erfolgt eine ggfls. fällige anteilige Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen ausschließlich durch den EA. Vermittler von EA mit Inkassovollmacht sind ausdrücklich nicht berechtigt oder verpflichtet, im Namen und auf Rechnung des EA Rückzahlungen zu leisten.
8.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, EA nachzuweisen, dass EA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigung.
8.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von EA sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
9.1. Für die Haftung der Erlebnisse wird auf Ziffer 1.6. ff. dieser Bedingungen verwiesen.
9.2. EA haftet unbeschränkt, soweit
- der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht von EA resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder
- der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung von EA beschränkt auf Schäden, die von EA oder den Erfüllungsgehilfen von EA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
9.3. EA haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von EA ursächlich oder mitursächlich war.
9.4. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Leistungsrücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
10.1. EA kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von EA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
10.2. Kündigt EA, so behält EA den Anspruch auf den Leistungspreis; EA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die EA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
11.1. Der Kunde bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers ist verpflichtet, etwaige Mängel der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem EA anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des EA ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.2. Der Kunde bzw. der Auftraggeber ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin des Erlebnisses eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Die XXX wird dem Kunden, bzw. einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden EA mitteilen.
11.3. Vereinbarte Leistungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Kunde verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Anbieter der Erlebnisleistung spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Leistung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der EA kann einen verspäteten Beginn der Erlebnisleistung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch darauffolgende Leistungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Anbieters nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Anbieter generell zur Absage der Erlebnisleistung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Anbieters die Regelung in Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend.
11.4. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung des Erlebnisses nach Leistungsbeginn ist der Kunde bzw. Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des EA erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Kunden im Falle einer mangelhaften Durchführung der Erlebnisleistung bleiben hiervon unberührt.
12.1. Es obliegt dem Kunden, sich vor der Buchung und vor Inanspruchnahme der Erlebnisleistungen zu informieren, ob diese für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition geeignet sind.
12.2. Weder der EA noch GLV GmbH schulden diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung eine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung.
12.3. Der EA bzw. dessen Erfüllungsgehilfen (Guides etc.) können den Kunden bei begründeten Anzeichen, dass die Erlebnisleistungen den Kunden überfordern könnten, ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Kunde sich oder andere hierdurch zu gefährden droht. Ziffer 6 gilt entsprechend.
12.4. Für den Fall, dass der Kunde wegen einer nicht vom EA verschuldeten Verletzung oder Erkrankung oder auf eigenen Wunsch ausscheidet oder abbricht, gelten ebenso die Regelungen gem. Ziffer 6.
12.5. Den Kunden wird das Tragen von Kleidung empfohlen, welche für die Erlebnisleistung geeignet ist und vor starker Sonneneinstrahlung, Regen oder Wind schützt. Auch wird die Mitnahme von Wechselkleidung empfohlen. Erscheint der Kunde in an das Erlebnis nicht angepasster Kleidung oder Schuhwerk, behält sich der EA vor, den Kunden aus Sicherheitsgründen von der Erlebnisleistung ganz oder teilweise auszuschließen
13.1. Für Erlebnisse mit körperlicher Aktivität gilt Ziffer 12 entsprechend.
13.2. Trotz Begleitung der Erlebnisse durch einen Guide, erfordern die Erlebnisse ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden.
13.3. Den Kunden wird das Tragen von Kleidung empfohlen, welche für die Erlebnis geeignet ist und vor starker Sonneneinstrahlung, Regen oder Wind schützt. Auch wird die Mitnahme von Wechselkleidung empfohlen. Erscheint der Kunde in nicht angepasster Kleidung oder Schuhwerk, behält sich der Anbieter der Erlebnisse vor, den Kunde aus Sicherheitsgründen von dem Erlebnis ganz oder teilweise auszuschließen
13.4. Anweisungen der Guides ist vor und während der Erlebnisse Folge zu leisten. Verkehrsregeln sind einzuhalten und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer stets zu nehmen.
13.5. Bei körperlich aktiven Erlebnissen auf Gewässern ist Nichtschwimmern die Teilnahme nicht gestattet.
13.6. Es bleibt dem EA vorbehalten, die geplanten Erlebnisse nach den Kenntnissen der teilnehmenden Kunden, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der dem EA obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
13.7. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen von Gefahren bei Erlebnissen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen, Krankheit oder Erschöpfung eines teilnehmenden Kunden.
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch EA stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder erheblicher Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Erlebnisangeboten ausgeschlossen ist, soweit die angebotenen Erlebnisse nicht allgemein zum Leistungszeitpunkt behördlich verboten sind.
14.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von EA bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten.
14.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des EA vereinbart, dass die vereinbarte Maximalanzahl der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Erlebnisangebote geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.
14.5. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.
15.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und EA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann EA nur am Sitz von EA verklagen.
15.2. Für Klagen von EA gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von EA vereinbart.
15.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
15.4. EA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass EA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für EA verpflichtend würde, informiert EA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. EA weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
© urheberrechtlich geschützt; TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart 2023
Anbieter der jeweiligen Erlebnisse ist der im Angebot genannte Erlebnisanbieter.
Stand dieser Fassung: Oktober 2023
Vermittlerin der Erlebnisse ist: GesundLand Vulkaneifel GmbH
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